Es darf kein Wasser aus Bächen, Gräben, Flüssen, Teichen und Seen entnommen werden. Das Verbot kann auch Brunnen, Borne und andere öffentliche Wasserstellen betreffen, wenn dafür keine gültige wasserrechtliche Erlaubnis besteht.
Zuständig für die Allgemeinverfügung und deren Überwachung ist die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als Untere Wasserbehörde.
Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, das Verbot zu beachten und zum Schutz unserer Gewässer beizutragen.
Die öffentliche Bekanntmachung können Sie hier herunter: